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Antrag auf Vereinsmitgliedschaft

Mit der Mitgliedschaft im Verein für Psychotherapie unterstützen Sie die Organisation und den Ablauf verschiedenster Initiativen und Einrichtungen zur psychosozialen Versorgung – wie zum Beispiel den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst.

Die Mitgliedschaft beinhaltet die Möglichkeit im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst Therapiestunden zu den von Ihnen festgesetzten Kriterien (Praxisort, Erstgesprächstermine, Honorar …) anzubieten. Falls Sie Sozialtarife über uns verfügbar machen, wird den Klient*innen, entsprechend ihrer finanziellen Mittel, durch den Bereitschaftsdienst ein Tarif zugewiesen. Außerdem können Sie im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft zu besonderen Konditionen optional eine Berufshaftplicht- und/oder Rechtschutzversicherung beziehen.

Sie wollen Mitglied werden? Bitte füllen Sie folgendes Formular aus. Ein*e Mitarbeiter*in wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Anmeldungen aus Wien beachten bitte: Anmeldungen ab August 2024 zahlen den Mitgliedschaftsbeitrag (und die Anmeldegebühr) bereits für das Kalenderjahr 2025, die Mitgliedschaft für das restliche Jahr 2024 (August bis Dezember 2024) ist also kostenlos.

Sie möchten erst mehr über uns erfahren?

Wir bieten öffentliche Info-Veranstaltungen via Zoom an: am 5.9. sowie 21.11.2024 um jeweils 9:00 Uhr.

Anmeldung unter sekretariat@ptbd.at

Falls Sie den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst unterstützen und deshalb Mitglied im Verein für Psychotherapie werden möchten, ohne selbst Psychotherapeut*in zu sein, wenden Sie bitte per Mail an sekretariat@ptbd.at. Unser Team meldet sich dann direkt bei Ihnen.

Allgemein

Kontaktdaten

An die nachfolgend angegeben Kontaktdaten erhalten Sie Benachrichtigungen und wir nutzen sie gegebenenfalls für die direkte Kontaktaufnahme. Wenn Sie Therapiestunden im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst anbieten möchten (siehe unten), werden Ihre Kontaktdaten im Rahmen von Zuteilungen auch an Patient:innen weitergegeben, jedoch können Sie später auf Wunsch gesonderte Kontaktdaten für die Weitergabe an Patient:innen angegeben.

Postzustelladresse

Bitte geben Sie hier jene Adresse an, an die Sie Postzusendungen von uns erhalten möchten bzw. an die der Beleg bezüglich Mitgliedsbeitrag adressiert werden soll. Die Adresse muss nicht mit Ihrer Praxisadresse übereinstimmen. Wenn Sie Therapiestunden im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst anbieten möchten (siehe unten), können Sie Ihre Praxisadressen später konfigurieren. Die hier angegegebene Adresse wird nicht an Patient:innen weitergegeben.

Fachliches

Zusatzqualifikationen

Klinische Psychologie

Organisatorisches

Die Aufnahmegebühr beträgt 100 €.

Jährlicher Mitgliedsbeitrag
Für eingetragene Therapeut*innen: 244 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision: 159 €

Bundesländeraktion: Da sich der Psychotherapeutische Bereitschaftsdienst in den Bundesländern außerhalb Wiens noch im Aufbau befindet, gelten die zuvor genannten Beträge aktuell nur für Mitglieder, die in einer Praxis in Wien praktizieren. Praktizieren Sie ausschließlich außerhalb von Wien, entfällt für Sie Aufnahmegebühr und jährlicher Mitgliedsbeitrag bis auf Weiteres. Sollte sich an diesen Konditionen etwas ändern, informieren wir Sie mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist für Sie dann sofort und unkompliziert möglich.

Sie können im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft zu besonderen Konditionen optional eine Berufshaftplicht- und/oder Rechtschutzversicherung beziehen.

Jährliches Entgelt für Berufshaftpflichtversicherung
Für eingetragene Therapeut*innen: 59 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision: 59 €

Jährliches Entgelt für Rechtschutzversicherung:
Für eingetragene Therapeut*innen: 16 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision: 16 €

Das jährliche Entgelt für Berufshaftpflicht-/Rechtschutzversicherung fällt auch für Mitglieder an, die ausschließlich außerhalb Wiens praktizieren!

Entgeltberechnung

Nachfolgend finden Sie die Berechnung des im Rahmen Ihrer Anmeldung fälligen Betrags gemäß Ihrer Angaben:

Jährlicher Mitgliedsbeitrag ? €
Jährliches Entgelt Berufshaftpflichtversicherung ? €
Summe jährliches Entgelt ? €
Aufnahmeentgelt ? €
Gesamt ? €

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag nach Übermittlung Ihrer Anmeldung auf folgendes Konto:

IBAN: AT35 2011 129 412 699 501
lautend auf „Verein für Psychotherapie“

Einverständniserklärungen

Statuten des Vereins für Psychotherapie (ZVR Nr. 073584797)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Verein für Psychotherapie”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und mildtätig ist, bezweckt die Unterstützung persönlich oder materiell hilfsbedürftiger Personen. Ziel ist es insbesondere, für die Menschen in Österreich den Zugang zu sowie die Versorgung mit Psychotherapie zu verbessern. Die Vereinsmittel müssen ausschließlich und unmittelbar, allenfalls unter Einbindung von Erfüllungsgehilfen, für den genannten Zweck verwendet werden.

2. Die Tätigkeit des Vereins ist auf Erlangung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a EStG idgF und nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Gewinne dürfen daher nicht Mitgliedern zugewendet werden, sondern müssen wieder dem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck zugeführt werden. Verwaltungsausgaben müssen dem Zweck des Vereins entsprechen und dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Insofern diese mit Spenden zusammenhängen, dürfen sie höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen. Weder eine physische noch eine juristische Person darf vom Verein Mittel für Ziele erhalten, die sich von denen des Vereins unterscheiden, nicht angemessen sind oder die finanzielle Beständigkeit des Vereins gefährden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

1. Einrichtung und Betrieb psychotherapeutischer Ambulanzen und Erstberatungsstellen, 2.Organisation und Durchführung und Begleitung wissenschaftlicher Studien im thematischen Wirkungsbereich des Vereins – auch in Kooperation mit Dritten,
3. Medien- sowie Informationsarbeit,
4. Kooperation mit Versicherungsunternehmen, um die gesetzlich notwendigen sowie sonstige sinnvolle Versicherungsleistungen für Psychotherapeut*innen sowie Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision möglichst kostengünstig zu ermöglichen.
5. Beratung, Unterstützung und Hilfe für Psychotherapeut*innen in beruflichen Fragen.
6. Kooperation mit physischen und juristischen Personen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und Dienstleistungen,
3. Erlöse aus dem Verkauf von mit dem thematischen Wirkungsbereich des Vereins zusammenhängenden Artikeln,
4. Förderung durch öffentliche Stellen,
5. Spenden und Sammlungen,
6. Vermächtnisse und Schenkungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der organisatorischen Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit zusätzlich zum reduzierten Mitgliedsbeitrag durch Zurverfügungstellung ihrer Therapieeinheiten zu einem sozialen Tarif fördern. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder mit beratender Stimme oder korrespondierende Mitglieder, dazu Anwärter und Postulanten., und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen acht Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einladung enthält das Datum, die Uhrzeit, den Ort sowie die Tagesordnung der Versammlung. Zusätzlich ist in der Einladung der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Anmeldung zur Teilnahme enthalten. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihre Teilnahme an der Generalversammlung bis spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form anzumelden. Eine verspätete Anmeldung kann nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Vereinsmitglieder, die sich nicht fristgerecht zur Generalversammlung angemeldet haben, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Der Vorstand informiert die betreffenden Mitglieder über ihren Ausschluss von der Generalversammlung spätestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung. Alle Regelungen zur Anmeldepflicht und zum Ausschluss von der Teilnahme sind im Interesse einer geordneten und planbaren Durchführung der Generalversammlung festgelegt. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann*frau, in dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter*innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
• Beschlussfassung über den Voranschlag;
• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen;
• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein;
• Entlastung des Vorstandes
• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
• Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann*frau, Schriftführer*in und Kassier*in. Dem/Der Obmann*frau ist es vorbehalten, auch mehrere Stellvertreter*innen zu benennen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder/jede Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators, einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom/von der Obmann*frau, in dessen/deren Verhinderung von seinen/ihren Stellvertreter*innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Obmann*frau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter*innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

• Beschluss einer Geschäftsordnung;
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
• Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
• Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, fördernde und für außerordentliche Mitglieder;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/Die Obmann*frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Kassier*in und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der einstimmigen Genehmigung des Vorstands. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann*frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/Die Obmann*frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/Die Schriftführer*in hat den/die Obmann*frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der/Die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann*frau, des/der Schriftführer*in und des/der Kassier*in ihre Stellvertreter*innen oder andere Vorstandsmitglieder.

§ 14 Die Rechnungsprüfer*innen

Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 und sowie des § 13 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen
Geschäftsordnung für den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst (PTBD) des Vereins für Psychotherapie (VfP)
aktualisiert am: 3. Juni 2024

*1 Präambel*

1. Das Ziel des PTBD ist es, einen sinnvollen und verlässlichen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssituation mit Psychotherapie in der Gesellschaft aufzubauen: Leistbare, unmittelbare Psychotherapie für Klient*innen soll zentral zugänglich gemacht werden.

2. Die fördernden Mitglieder des Vereins für Psychotherapie werden eingeladen, ihre freien Therapiestunden zur Vergabe durch das Projekt PTBD zur Verfügung zu stellen. Aus dieser Mitarbeit am PTBD erwächst keinerlei Anspruch auf die Zuweisung von Klient*innen für die einzelnen Therapeut*innen.

*2 Ablauf*

1. Die teilnehmenden Therapeut*innen geben ihre freien Termine in der Datenbank PSYTERMINE.at bekannt. Diese Termine müssen realistisch geplant und freigehalten werden, um eine sinnvolle Terminzuweisung zu ermöglichen. Weiters muss gewährleistet sein, dass — bezüglich der Ressourcen des Teilnehmenden — nach einem positiven Erstgespräch eine kontinuierliche Therapie starten kann, d.h. tatsächlich Therapieplätze zur Verfügung stehen.

2. Das PTBD-Sekretariat ist zu klar festgelegten Telefonzeiten telefonisch für potentielle Klient*innen erreichbar. Telefonnummer und Telefonzeiten werden über Medien, Drucksorten, pro-aktives Kontaktieren von Zuweiser*innen — Einzelpersonen und Organisationen — zu potentiellen Klient*innen kommuniziert. Am Telefon wird ein Termin für ein nach Möglichkeit persönliches Erstgespräch beim PTBD vereinbart.

3. Im Rahmen des persönlichen Erstgesprächs erfolgt die Klärung des Bedarfs sowie die Terminvereinbarung auf Basis der erstellten Anamnese sowie den Wünschen der Patient*innen. Weiters wird über folgende Fakten informiert:
• Das Erstgespräch ist mit einem Honorar verbunden und dauert 50 Minuten.
• Das Erstgespräch ist fix vereinbart, es gilt eine 24-Stunden-Absageregelung.
• Es kann sinnvoll sein, mehrere Erstgespräche mit verschiedenen Therapeut*innen zu führen.
• Bei eingetragenen Psychotherapeut*innen gibt es bei Vorliegen einer krankheitswertigen Diagnose einen Zuschuss der Krankenkasse (Höhe je nach Krankenkasse).
• Das Honorar wird zumindest während der ersten 12 Monate der Therapie nicht angehoben. Für die Zeit danach liegt die Honorargestaltung bei der*dem jeweiligen Therapeut*in.
• Die Entscheidung für eine*n Therapeut*in liegt eindeutig bei den Patient*innen. Diese können sich jederzeit wieder an den PTBD wenden.

4. Die Information über einen vergebenen Termin wird am gleichen Tag an die*den jeweiligen Therapeut*in elektronisch weitergegeben. Klarerweise kann der PTBD für das tatsächliche Erscheinen der Klient*innen zum vereinbarten Termin keine Verantwortung übernehmen.

5. Die mitarbeitenden Therapeut*innen erklären sich bereit, mit den organisierten Terminen zusammenhängende anonymisierte statistische Information auf Anfrage an das PTBD-Sekretariat zurückzumelden. Die diesbezüglichen Anfragen werden sich in zumutbaren Grenzen halten.

*3 Soziale Honorare*

Geben Therapeut*innen Sozialtarife frei, werden diese von den Mitarbeiter*innen des PTBD an Klient*innen weitergegeben, bei denen sich im Zuge des Erstgesprächs eine soziale bzw. finanzielle Notwendigkeit zeigt. Es werden dafür keine Einkommensnachweise verlangt. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sofern indiziert, die notwendigen Veranlassungen für Kostenzuschuss bzw. Refundierung durch die Kassen zu treffen (Honorarnoten, etc.) und diese den Klient*innen unaufgefordert auszuhändigen.

*4 Pflichten der Teilnehmenden*

1. Das ständige Vorliegen korrekter Daten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Praxisadresse etc.) in der Datenbank PSYTERMINE.at ist essentiell für den reibungslosen Ablauf des PTBD und deshalb als Aufgabe der am PTBD teilnehmenden Therapeut*innen zu verstehen. Datenänderungen müssen deshalb auch unmittelbar und selbständig in das Online-System eingegeben werden.

2. Für die notwendige Terminlogistik kommt ein internetbasiertes System zum Einsatz. Die Kommunikation zwischen dem PTBD-Sekretariat und dem*der jeweiligen Therapeut*in muss gewährleistet sein. Das System ist weitgehend selbsterklärend, nach Bedarf werden Informationsveranstaltungen angeboten. Einen entsprechenden Systemzugang erhalten die Therapeut*innen nach Beitritt und entsprechender Administration.

3. Sollte es durch das Verhalten eines Mitglieds wiederholt zu den Ablauf des PTBD negativ beeinträchtigen Folgen kommen — z.B. falsche Daten aus Nachlässigkeit, Ausbleiben von Terminbestätigungen, Nichteinhalten vereinbarter Termine — behalten sich PTBD-Sekretariat und VfP-Vorstand vor, Maßnahmen zu ergreifen, die den geregelten Ablauf des PTBD für die Klient*innen sicherstellen und/oder den Ausschluss von der Mitarbeit am PTBD nach sich ziehen können.

5. Qualitätssicherung
Im Sinne der Qualitätssicherung kontaktiert das Büro alle Klient*innen nach etwa 2 Monaten, um zu erfragen, ob die Kontaktaufnahme und der bisherige Verlauf zufriedenstellend war. Mit dem Ziel den Klient*innen die Möglichkeit zu geben, Zufriedenheiten und Unzufriedenheiten aussprechen zu können. Für den Fall, dass die Therapie abgebrochen wurde, kann so niederschwellig ein neuer Termin vereinbart werden.

*5 Abschließende Bemerkungen*

1. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen dem PTBD einerseits und den fördernden Mitgliedern des VfP andererseits kein Dienst- oder Werksvertragsverhältnis besteht. Die psychotherapeutischen Leistungen erfolgen freiberuflich und selbständig. Ebenso liegt die steuerrechtliche Verantwortung bei den Leistungserbringer*innen selbst.

2. Für die psychotherapeutische Arbeit im PTBD ist die aktive praktische Anerkennung der Inhalte des Berufskodex für Psychotherapeut*innen Voraussetzung.

3. Es liegt im Interesse jedes*r Psychotherapeut*in, die persönliche Eintragung in der Psychotherapeut*innenliste des BMG aktiv zu pflegen und so immer auf dem neuesten Stand zu halten.

4. Der Vorstand des VfP behält sich vor, zukünftige Erfahrungen und Entscheidungen im Sinne eines guten Funktionierens des PTBD in dieses Dokument einfließen zu lassen.
In dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienstes, einem Angebot des Vereins für Psychotherapie.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – DSGVO) ist der Verein für Psychotherapie mit Sitz in 1060 Wien, Linke Wienzeile 40/2/34.

Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie uns

per E-Mail unter sekretariat@ptbd.at oder
telefonisch unter +43 1 367 22 22

Datenschutzbeauftragter ist Christian Hajek, erreichbar unter christian.hajek@ptbd.at

2. Welche Daten werden verarbeitet?
Wenn Sie sich für den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst registrieren, werden die nachfolgenden Daten von Ihnen verarbeitet:
• Vor- und Nachname
• Praxisadresse
• Telefonnummer
• E-Mailadresse
• verfügbare Termine für Therapiesitzungen (Datum und Uhrzeit)
• Angaben zu Präferenzen bei ihrer Arbeit (mit wem arbeite ich bzw. mit wem arbeite ich nicht zusammen)
• von Ihnen zur Verfügung gestellte Fotos

3. Wie werden meine Daten verarbeitet
Ihre Daten werden in der von der Hajek Health Consult GmbH betriebenen Datenbank erfasst und gespeichert (die Kontaktdaten der Hajek Health Consult GmbH decken sich mit den oben angeführten). In weiterer Folge verarbeiten wir Ihre Daten, indem wir für Klient:innen bei Ihnen verfügbare Termine reservieren.

Unser Angebot kann andererseits auch unseren Kooperationspartnern („Drittnutzer“) zur Verfügung gestellt und die oben angeführten Daten diesen Drittnutzern offengelegt werden. Bei diesen Drittnutzern handelt es sich um Empfänger iSd Art. 4 Z 9 DSGVO. Auf Nachfrage teilen wir Ihnen mit, welche Drittnutzer mit uns kooperieren. Nach Offenlegung der Daten sind diese Drittnutzer für die weitere Verarbeitung als Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen.

4. Für welche Zwecke verarbeiten wir Ihre Daten?
Wir verarbeiten Ihre Daten, um für Klient:innen einen Termin bei Ihnen zu reservieren. Die Offenlegung ihrer Daten an die Drittnutzer erfolgt ebenfalls zum Zweck der Terminreservierung, die in diesen Fällen von Seiten der Drittnutzer erfolgt.

5. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Mit Ihrer Registrierung erteilen Sie Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO) für
• die Verarbeitung der oben angeführten Daten durch die Hajek Health Consult GmbH und
• der Offenlegung Ihrer Daten an die von uns ausgewählten Drittnutzer

6. Speicherdauer
Die Daten, welche Sie uns bei der Registrierung bekanntgeben bzw. die sie während unserer Zusammenarbeit aktualisieren bzw. ergänzen, werden für die Dauer unserer Zusammenarbeit gespeichert. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt, wenn Sie ihre Einwilligung widerrufen (siehe unten Pkt. 7.).

7. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Ihrer gespeicherten Daten
Sie haben gegenüber dem Verein für Psychotheraapie bzw der Hajek Health Consult GmbH die nachstehenden Rechte aus der DSGVO:

• Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO):
Auf Ihr Verlangen, geben wir Ihnen bekannt, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet haben. Darüber hinaus haben Sie das Recht weitere Informationen über die konkreten Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten, Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Löschung oder Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht, das Bestehen eines Beschwerderechts sowie hinsichtlich aller verfügbaren Informationen über die Herkunft Ihrer Daten zu erfragen.
• Recht auf Berichtigung (Art 16 DSGVO):
Sie haben das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieses Recht umfasst die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten.
• Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO):
Sie haben das Recht, von uns unverzüglich die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern die in Art 17 Abs 1 lit a bis f DSGVO festgesetzten Gründe (zB der Zweck für die Verarbeitung ist nicht mehr gegeben) vorliegen und die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht erforderlich ist.
• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO):
Unter den in Art 18 DSGVO genannten Fällen (zB Unrichtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten, Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung, etc) haben Sie ferner das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.
• Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO):
Sie haben das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem gängigen Format zu erhalten.
• Widerspruchsrecht (Art 21 DSGVO):
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Angebots vom Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst verarbeitet werden, zu widersprechen.
• Widerruf von Einwilligungserklärungen (Art 7 DSGVO):
Sie haben die Möglichkeit, einmal erteilte Einwilligungen jederzeit gegenüber uns zu widerrufen.
• Beschwerderecht:
Darüber hinaus können Sie jederzeit bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten der österreichischen Datenschutzbehörde lauten wie folgt:

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42
1030 Wien
Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at

Sonstiges

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