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Antrag auf Vereinsmitgliedschaft

Sie wollen Mitglied im Verein für Psychotherapie werden? Damit unterstützen Sie die Organisation und den Ablauf verschiedenster Initiativen und Einrichtungen zur psychosozialen Versorgung wie zum Beispiel den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst.

Die Mitgliedschaft beinhaltet die Möglichkeit im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdiensts Therapiestunden zu den von Ihnen festgesetzten Kriterien (Praxiszort, Erstgesprächstermine, Honorar …) anzubieten. Falls Sie Sozialtarife über uns verfügbar machen, wird den Klient*innen, entsprechend ihrer finanziellen Mittel, durch den Bereitschaftsdienst ein Tarif zugewiesen.

Bitte füllen Sie folgendes Formular aus und lesen unsere Vereinsstatuten sowie Geschäftsbedingungen (siehe am Ende des Formulars). Ein*e Mitarbeiter*in wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Möchten Sie mehr über uns erfahren? Wir bieten öffentliche Infoveranstaltungen via Zoom an: am 7.3., 16.5., 5.9. sowie 21.11.2024 um jeweils 9:00 Uhr. Anmeldung unter sekretariat@ptbd.at

Straße Hausnummer/Türnummer
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Straße Hausnummer/Türnummer
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z. B. Psychoanalyse, Systemische Familientherapie, Verhaltenstherapie …
KOSTEN siehe untenstehend

Alle untenstehenden Beiträge gelten für Mitglieder, die in Wien Ihre Praxis haben, pro Kalenderjahr (Jänner-Dezember). Bitte überweisen Sie den Mitgliedsbeitrag sowie die einmalige Aufnahmegebühr in der Höhe von € 100,- an das Konto „Verein für Psychotherapie“ mit IBAN: AT35 2011 129 412 699 501

MITGLIEDSCHAFT INKL. BERUFSHAFTPFLICHT- UND RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Für eingetragene Therapeut*innen 319 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision 234 €

MITGLIEDSCHAFT INKL. BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Für eingetragene Therapeut*innen 303 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision 218 €

MITGLIEDSCHAFT INKL. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
Für eingetragene Therapeut*innen 260 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision 175 €

MITGLIEDSCHAFT
Für eingetragene Therapeut*innen 244 €
Für Therapeut*innen in Ausbildung unter Supervision 159 €

BUNDESLÄNDER-AKTION
Da sich der Psychotherapeutische Bereitschaftsdienst in den Bundesländern außerhalb Wiens noch im Aufbau befindet, ist die Mitgliedschaft kostenfrei und unverbindlich. Sollte sich an diesen Konditionen etwas ändern, informiert mich der PTBD mind. 2 Monate vor Inkrafttreten. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist für Sie dann sofort und unkompliziert möglich.
Statuten des Vereins für Psychotherapie (ZVR Nr. 073584797)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Verein für Psychotherapie”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Unterstützung persönlich oder materiell hilfsbedürftiger Personen. Ziel ist es insbesondere, den
Zugang zu psychosozialen Dienstleistungen zu erleichtern, insbesondere durch Informations-,
Organisations- Beratungs- sowie Therapiedienstleistungen. Auch sollen die Interessen der
PsychotherapeutInnen sowie PsychotherapeutInnen in Ausbildung unter Supervision mit dem Ziel
einer noch besseren Versorgungsleistung für persönlich oder materiell hilfsbedürftigen Personen
vertreten werden. Weiters wird die Vernetzung der psychosozialen Berufsgruppen mit dem Ziel einer
noch besseren Versorgungsleistung für persönlich oder materiell hilfsbedürftigen Personen
bezweckt.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen
1. Einrichtung und Betrieb eines Telefondienstes,
2. Einrichtung und Betrieb einer Clearingstelle für Psychotherapie,
3. Einrichtung und Betrieb einer Homepage inkl. Datenbank,
4. Organisation und Durchführung persönlicher Beratung und Information,
5.Organisation und Durchführung und Begleitung wissenschaftlicher Studien im thematischen
Wirkungsbereich des Vereins – auch in Kooperation mit Dritten,
6. Medienarbeit,
7.Organisation und Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen zur Information von
BürgerInnen,
8.Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Information sowie zur Aus- und
Weiterbildung von im psychosozialen Bereich tätigen Menschen.
9. Kooperation mit Versicherungsunternehmen, um die gesetzlich notwendigen sowie sonstige
sinnvolle Versicherungsleistungen für PsychotherapeutInnen sowie PsychotherapeutInnen in
Ausbildung unter Supervision möglichst kostengünstig zu ermöglichen.
10. Beratung, Unterstützung und Hilfe für PsychotherapeutInnen in beruflichen Fragen.
11. Kooperation mit physischen und juristischen Personen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen und Dienstleistungen,
3.Erlöse aus dem Verkauf von mit dem thematischen Wirkungsbereich des Vereins
zusammenhängenden Artikeln,
4. Förderung durch öffentliche Stellen,
5. Spenden und Sammlungen,
6. Vermächtnisse und Schenkungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der organisatorischen
Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit zusätzlich zum
Mitgliedsbeitrag durch Zurverfügungstellung ihrer Therapieeinheiten zu einem sozialen Tarif fördern.
Außerordentliche Mitglieder fördern den Verein vor allem durch einen höheren Mitgliedsbeitrag,
und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Über
die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Entstehung des
Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit 31.
Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen, fördernden und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: • Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; • Beschlussfassung über den
Voranschlag; • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern mit dem Verein; • Entlastung des Vorstandes; • Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, fördernde und für außerordentliche
Mitglieder; • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; • Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; • Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann dem Schriftführer
und dem Kassier. Dem Obmann ist es vorbehalten, auch mehrere Stellvertreter zu benennen. Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des
Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann, in
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Beschluss einer Geschäftsordnung;
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
• Rechnungsabschlusses;
• Vorbereitung der Generalversammlung;
• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens;
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
• Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder, in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
außerdem der einstimmigen Genehmigung des Vorstands. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
genannten Funktionären erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und
des Kassiers ihre Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 und sowie des § 13 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder
bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen
ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden. Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Geschäftsordnung für den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst (PTBD) des Vereins für Psychotherapie (VfP)
verfasst am: 7. Juni 2021

1 Präambel
1. Das Ziel des PTBD ist es, einen sinnvollen und verlässlichen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungssituation mit Psychotherapie in der Gesellschaft aufzubauen: Leistbare, unmittelbare Psychotherapie für sozial schwache KlientInnen soll zentral zugänglich gemacht werden.
2. Die fördernden Mitglieder des Vereins für Psychotherapie werden eingeladen, ihre freien Therapiestunden zur Vergabe durch das Projekt PTBD zu sozialen Honoraren zur Verfügung zu stellen. Aus dieser Mitarbeit am PTBD erwächst keinerlei Anspruch auf die Zuweisung von KlientInnen für die einzelnen TherapeutInnen.

2 Ablauf
1. Die teilnehmenden TherapeutInnen geben ihre freien Termine in der Datenbank des Vereins bekannt. Diese Termine müssen realistisch geplant und freigehalten werden, um eine sinnvolle Terminzuweisung zu ermöglichen. Weiters muss gewährleistet sein, dass — bezüglich der Ressourcen des Teilnehmenden — nach einem positiven Erstgespräch eine kontinuierliche Therapie starten kann, d.h. tatsächlich Therapieplätze zur Verfügung stehen.
2. Das PTBD-Sekretariat ist zu klar festgelegten Telefonzeiten telefonisch für potentielle KlientInnen erreichbar. Telefonnummer und Telefonzeiten werden über Medien, Drucksorten, pro-aktives Kontaktieren von ZuweiserInnen — Einzelpersonen und Organisationen — zu potentiellen KlientInnen kommuniziert. Am Telefon wird ein Termin für ein nach Möglichkeit persönliches Clearinggespräch in der Folgewoche vereinbart.
3. Im Rahmen des persönlichen Clearinggesprächs erfolgt die Klärung des Bedarfs sowie die Terminvereinbarung auf Basis der erstellten Anamnese sowie den Wünschen der PatientInnen. Weiters wird über folgende
Fakten informiert:
• Das Erstgespräch ist mit einem Honorar verbunden und dauert 50 Minuten.
• Es kann sinnvoll sein, mehrere Erstgespräche mit verschiedenen TherapeutInnen zu führen.
• Bei eingetragenen PsychotherapeutInnen gibt es bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung einen Zuschuss der Krankenkasse (Höhe je nach Krankenkasse).
• Das Honorar wird zumindest während der ersten 12 Monate der Therapie nicht angehoben. Für die Zeit danach liegt die Honorargestaltung bei der/dem jeweiligen TherapeutIn.
Die Entscheidung für eineN TherapeutIn liegt eindeutig bei den Patienten.

4. Die Information über einen vergebenen Termin wird am gleichen Tag an die/den jeweiligen TherapeutIn elektronisch weitergegeben. Der Erhalt ist so bald als möglich, allenfalls 24 Stunden vor dem tatsächlichen Termin, ebenfalls elektronisch, dem PTBD-Sekretariat zu bestätigen. Klarerweise kann der PTBD für das tatsächliche Erscheinen der KlientInnen zum vereinbarten Termin keine Verantwortung übernehmen.
5. Die mitarbeitenden TherapeutInnen erklären sich bereit, mit den organisierten Terminen zusammenhängende anonymisierte statistische Information auf Anfrage an das PTBD-Sekretariat zurückzumelden. Die diesbezüglichen Anfragen werden sich in zumutbaren Grenzen halten.

3 Soziale Honorare
Die Mitglieder des VfP einigen sich auf gestaffelte Honorare für die über den PTBD koordinierten Therapieeinheiten und darauf, diese Honorarhöhe für die Dauer von zumindest 12 Monaten der jeweiligen Therapie beizubehalten. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sofern indiziert, die notwendigen Veranlassungen für Kostenzuschuss bzw. Refundierung durch die Kassen zu treffen (Honorarnoten, etc.) und diese den KlientInnen unaufgefordert auszuhändigen.

4 Pflichten der Teilnehmenden
1. Das ständige Vorliegen korrekter Daten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Praxisadresse etc.) beim PTBD-Sekretariat ist essentiell für den reibungslosen Ablauf des PTBD und deshalb als Aufgabe der am PTBD teilnemenden TherapeutInnen zu verstehen. Datenänderungen müssen deshalb auch unmittelbar und selbständig in das Online-System eingegeben werden.
2. Für die notwendige Terminlogistik kommt eine internetbasiertes System zum Einsatz. Die Kommunikation zwischen dem PTBD-Sekretariat und dem/der jeweiligen TherapeutIn muss gewährleistet sein. Das System ist weitgehend selbsterklärend, nach Bedarf werden Informationsveranstaltungen angeboten. Einen entsprechenden Systemzugang erhalten die TherapeutInnen nach Beitritt und entsprechender Administration.
3. Sollte es durch das Verhalten eines Mitglieds wiederholt zu den Ablauf des PTBD negativ beeinträchtigen Folgen kommen — z.B. falsche Daten aus Nachlässigkeit, Ausbleiben von Terminbestätigungen, Nichteinhalten vereinbarter Termine — behalten sich PTBD-Sekretariat und VfP-Vorstand vor, Maßnahmen zu ergreifen, die den geregelten Ablauf des PTBD für die KlientInnen sicherstellen und/oder den Ausschluss von der Mitarbeit am PTBD nach sich ziehen können.
5. Qualitätssicherung
Im Sinne der Qualitätssicherung kontaktiert das Büro alle Klientinnen nach etwa 2 Monaten, um zu erfragen, ob die Kontaktaufnahme und der bisherige Verlauf zufriedenstellend war. Mit dem Ziel den KlientInnen die Möglichkeit zu geben, Zufriedenheiten und Unzufriedenheiten aussprechen zu können. Für den Fall, dass die Therapie abgebrochen wurde, kann so niederschwellig ein neuer Termin vereinbart werden.

5 Abschließende Bemerkungen
1. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen dem PTBD einerseits und den fördernden Mitgliedern des VfP andererseits kein Dienst- oder Werksvertragsverhältnis besteht. Die psychotherapeutischen Leistungen erfolgen freiberuflich und selbständig. Ebenso liegt die steuerrechtliche Verantwortung bei den Leistungserbringern selbst.
2. Für die psychotherapeutische Arbeit im PTBD ist die aktive praktische Anerkennung der Inhalte des Berufskodex für PsychotherapeutInnen Voraussetzung.
3. Es liegt im Interesse jedes/r PsychotherapeutIn, die persönliche Eintragung in der PsychotherapeutInnenliste des BMG aktiv zu pflegen und so immer auf dem neuesten Stand zu halten.
4. Der Vorstand des VfP behält sich vor, zukünftige Erfahrungen und Entscheidungen im Sinne eines guten Funktionierens des PTBD in dieses Dokument einfließen zu lassen.
In dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienstes, einem Angebot des Vereins für Psychotherapie.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – DSGVO) ist der Verein für Psychotherapie mit Sitz in 1060 Wien, Linke Wienzeile 40/2/34.

Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie uns

per E-Mail unter sekretariat@ptbd.at oder
telefonisch unter +43 1 367 22 22

Datenschutzbeauftragter ist Christian Hajek, erreichbar unter christian.hajek@ptbd.at

2. Welche Daten werden verarbeitet?
Wenn Sie sich für den Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst registrieren, werden die nachfolgenden Daten von Ihnen verarbeitet:
• Vor- und Nachname
• Praxisadresse
• Telefonnummer
• E-Mailadresse
• verfügbare Termine für Therapiesitzungen (Datum und Uhrzeit)
• Angaben zu Präferenzen bei ihrer Arbeit (mit wem arbeite ich bzw. mit wem arbeite ich nicht zusammen)
• von Ihnen zur Verfügung gestellte Fotos

3. Wie werden meine Daten verarbeitet
Ihre Daten werden in der von der Hajek Health Consult GmbH betriebenen Datenbank erfasst und gespeichert (die Kontaktdaten der Hajek Health Consult GmbH decken sich mit den oben angeführten). In weiterer Folge verarbeiten wir Ihre Daten, indem wir für Klient:innen bei Ihnen verfügbare Termine reservieren.

Unser Angebot kann andererseits auch unseren Kooperationspartnern („Drittnutzer“) zur Verfügung gestellt und die oben angeführten Daten diesen Drittnutzern offengelegt werden. Bei diesen Drittnutzern handelt es sich um Empfänger iSd Art. 4 Z 9 DSGVO. Auf Nachfrage teilen wir Ihnen mit, welche Drittnutzer mit uns kooperieren. Nach Offenlegung der Daten sind diese Drittnutzer für die weitere Verarbeitung als Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen.

4. Für welche Zwecke verarbeiten wir Ihre Daten?
Wir verarbeiten Ihre Daten, um für Klient:innen einen Termin bei Ihnen zu reservieren. Die Offenlegung ihrer Daten an die Drittnutzer erfolgt ebenfalls zum Zweck der Terminreservierung, die in diesen Fällen von Seiten der Drittnutzer erfolgt.

5. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Mit Ihrer Registrierung erteilen Sie Ihre Einwilligung (Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO) für
• die Verarbeitung der oben angeführten Daten durch die Hajek Health Consult GmbH und
• der Offenlegung Ihrer Daten an die von uns ausgewählten Drittnutzer

6. Speicherdauer
Die Daten, welche Sie uns bei der Registrierung bekanntgeben bzw. die sie während unserer Zusammenarbeit aktualisieren bzw. ergänzen, werden für die Dauer unserer Zusammenarbeit gespeichert. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt, wenn Sie ihre Einwilligung widerrufen (siehe unten Pkt. 7.).

7. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Ihrer gespeicherten Daten
Sie haben gegenüber dem Verein für Psychotheraapie bzw der Hajek Health Consult GmbH die nachstehenden Rechte aus der DSGVO:

• Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO):
Auf Ihr Verlangen, geben wir Ihnen bekannt, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet haben. Darüber hinaus haben Sie das Recht weitere Informationen über die konkreten Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten, Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Löschung oder Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht, das Bestehen eines Beschwerderechts sowie hinsichtlich aller verfügbaren Informationen über die Herkunft Ihrer Daten zu erfragen.
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• Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO):
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• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO):
Unter den in Art 18 DSGVO genannten Fällen (zB Unrichtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten, Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung, etc) haben Sie ferner das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen.
• Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO):
Sie haben das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem gängigen Format zu erhalten.
• Widerspruchsrecht (Art 21 DSGVO):
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Angebots vom Psychotherapeutischen Bereitschaftsdienst verarbeitet werden, zu widersprechen.
• Widerruf von Einwilligungserklärungen (Art 7 DSGVO):
Sie haben die Möglichkeit, einmal erteilte Einwilligungen jederzeit gegenüber uns zu widerrufen.
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Darüber hinaus können Sie jederzeit bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten der österreichischen Datenschutzbehörde lauten wie folgt:

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Barichgasse 40-42
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Telefon: +43 1 52 152-0
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